Ω
Freiherrlich von Sternbach’sche
Familien-
Grabstätte
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Sternbach, Adolf von; 25.6.1795 – 1.5.1871 (München); Forstmeister und Kämmerer
Sternbach, Adolfine Freiin von; 9.1.1823 – 26.2.1898
Sternbach, Emma Freiin von; 19.9.1821 – 18.1.1873 (München); Kämmerers-Tochter
Sternbach, Karoline Freifrau von (vh); 27.11.1801 – 10.7.1880
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* 4.6.1827
† 27.12.1863 (Freising), Opfer eines Duells
Rittmeister
Ein Duell hat an der Landstraße zwischen Freysing und Landshut am 27. d. M. stattgefunden. Der Cürassierrittmeister Frhr. von Sternbach wurde durch einen Pistolenschuß seines Gegners, des Hrn. Reichsraths Grafen v. Holnstein, getödtet; letzterer hat sich sofort dem Gericht zur Untersuchung gestellt.
Allgemeine Zeitung Nr. 364. Mittwoch, den 30. Dezember 1863.
In Freising 27. Dezember hat die heillose Duellwuth ein neues Opfer gefordert. Reichsrath Graf Holnstein und Rittmeister von Sternbach haben an der Landstrasse von Thalkirchen bei einem Walde ein Schußduell gehabt. Graf Holnstein, welcher den ersten Schuß hatte, traf seinen Gegner mitten durch die Brust, so daß der Tod fast augenblicklich folgte. Sekundanten waren der Oberlieutenant Frh. v. Washington für Sternbach und Rittmeister Kiliani für Graf Holnstein. Oberlieutenant v. Washington hat diesen beklagenswerthen Ausgang sofort dem k. Bezirksgericht angezeigt und Graf Holnstein hat sich dem Untersuchungsrichter gestellt. Die beiden Duellanten waren obendrein Schwäger, und Familienzerwürfnisse (!) sollen die Ursache gewesen sein.
Der Volksbote für den Bürger und Landmann No. 296. Mittwoch, den 30. Dezember 1863.
Die Leiche des im Duell bei Freising gefallenen Cuirassier-Officiers Frhr. v. Sternbach wurde hieher gebracht und gestern Abends unter inniger Theilnahme beerdigt.
Bayerische Zeitung Nr. 359. Donnerstag, den 31. Dezember 1863.
Von der Moosach, 29 Dec. Vorgestern nach zwei Uhr wurden die irdischen Ueberreste der verewigten Rittmeisters v. Sternbach, gefallen im Zweikampf am 27 d. M. an der Landstraße nach Thalhausen bei Freysing, auf eine der seltenen Achtung und Liebe von Seiten aller Stände angemessene feierliche Weise zum Bahnhof Freysing gebracht, um durch die Eisenbahn nach München übergeführt zu werden, wo sie in der Familiengruft ihre Ruhestätte finden sollen. Er war eine trübe Winterstunde, durch leichten Nebel und Schneeflockengestöber verdüstert. Der imposante Trauerzug gieng von dem Militär-Lazareth bei Neustift durch die Stadt Freysing hinaus zur Eisenbahnstation in folgender Ordnung:
1) sieben Cuirassiertrompeter, in langen Intervallen Trauertöne abstoßend;
2) eine Division Cuirassiere, unter Anführung eines Officiers;
3) ein Cuirassier-Unterofficier, das umflorte kleine Sterbekreuz tragend, darauf zwei Officiere;
4) der von acht Cuirassier-Unterofficieren getragene, mit den Wappenschildern, dem Helm und dem Säbel des Heimgegangenen geschmückten Sarg, begleitet von 36 Cuirassieren, brennende Fackeln tragend;
5) der lange Zug der sämtlichen Leichenbegleitung, die H.H. Officiere, Bürgermeister, Bezirksamtmann und Stadtcommissäre, Rentbeamter etc. an ihrer Spitze, bestehend aus den ersten und angesehensten Personen von kgl. Civil, Militär und Landwehr, von Bürgern und Gebildeten, welche den Namen des Verblichenen noch die letzte Huldigung darbringen wollten;
6) ein Abtheilung Cuirassiere wie die erste zu Pferd.
Das übliche Geläute aller Glocken ward hiebei nicht vernommen, auch kein Priester war sichtbar. Angelangt am Bahnhof, wurde der Sarg in einen Wagen niedergesetzt und der Verwaltung zur Weiterbeförderung übergeben. Der allgemein Betrauerte war mit einer Freyin von Künsberg auf Fronberg, einer Stiefschwester des Hrn. Reichsraths Grafen v. Holnstein verheirathet, und hinterläßt aus einer sehr kurzen Ehe ein 14 Monate altes Kind.
Allgemeine Zeitung Nr. 3. Sonntag, den 3. Januar 1864.
Dem zu Freising im Duell gefallenen Rittmeister v. Sternbach ist nach den kirchlichen Gesetzen das kirchliche Begräbniß verweigert worden.
Neues bayerisches Volksblatt Nro. 2. Sonntag, den 3. Januar 1864.
Man schreibt aus München, 31. Dez. Bei der gestern Nachmittag stattgehabten Beerdigung des im Duell gefallenen Rittmeisters (nicht Oberlieutenants) Frhrn. v. Sternbach hat die Geistlichkeit das kirchliche Begräbniß verweigert. Man hatte sich selbst bis an die allerhöchste Stelle gewendet, um ein kirchliches Begräbniß zu erlangen, allein man soll sich allerhöchsten Orts nicht veranlaßt gesehen haben, in irgend einer Weise auf die Geistlichkeit einzuwirken. Nach Einsenkung der Leiche hielt ein Rittmeister der Kürassire eine Grabrede, die, wie versichert wird, des tiefsten Eindrucks auf die sehr zahlreiche Leichenbegleitung nicht verfehlte.
Eichstätter Tagblatt No. 5. Dienstag, den 5. Januar 1864.
Vermischte Nachrichten.
München, den 7. Januar. Neben der Elbherzogthümerfrage bildet hier noch immer das Tagesgespräch das vor zehn Tagen so traurig abgelaufene Duell zwischen zwei adligen Schwägern. Man sagt, der gefallene Rittmeister Frhr. v. Sternbach, ein schöner Mann, habe seine Frau im Verdacht der Untreue gehabt und sich scheiden lassen wollen. Der Stiefbruder derselben, ein Reichsrath aus einem gräflichen Geschlechte, dessen Stammmutter die Geliebte eines Bairischen Regenten war, nahm solche Verunglimpfung sehr übel auf; das Zerwürfniß gedieh so weit, daß das Ehrengericht sich für das Duell aussprach. Man schoß sich auf zehn Schritte. Der Bruder hatte als der Beleidigte den ersten Schuß, welcher den Schwager sogleich tödtlich in die Brust traf. Da trotz dem Wunsche des Hofes die Münchener Geistlichkeit sich bei der Beerdigung nicht betheiligte, so hielt der Rittmeister v. Leonrod die Rede am Grabe. Die hinterlassene Wittwe hat ein einziges, ein Jahr altes Kind. Nach unsern Gesetzen wir Duell bei nachgefolgtem Tode mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft; die Secundanten bleiben straflos.
Magdeburgische Zeitung No.8. Sonntag, den 10. Januar 1864.
München, 10. Januar. Wenn ich recht unterrichtet bin, so wäre die Befürchtung nicht ganz unbegründet, es sei das Familiendrama, das kürzlich in Freising einen so unglücklichen Verlauf nahm, noch keineswegs ganz zu Ende gespielt, sondern stehe noch ein weiterer Act in banger Aussicht. (Die Wittwe des im Duell gefallenen Rittmeisters Frhrn. v. Sternbach hat sich dem Vernehmen nach einstweilen nach Italien begeben.)
Neuer Bayerischer Kurier für Stadt und Land Nro. 10. München; Montag, den 11. Januar 1864.
Bayerische Angelegenheiten.
München, 14. Januar. Das Duell, welches jüngst zwischen dem Reichsrath Grafen Holnstein und dem Rittmeister v. Sternbach stattfand und mit dem Tode des letzteren endete, zieht mehrere andere nach sich. Graf Holnstein hatte bereits wieder mit einem Offizier des zweiten Kürassierregiments ein Duell und liegt zur Zeit an einer Säbelwunde darnieder, die er aus diesem Duell davongetragen.
Süddeutsche Zeitung No. 31. Frankfurt am Main; Montag, den 18. Januar 1864.
Aufforderung.
Verlassenschaft des k. Rittmeisters
Frhr. v. Sternbach betr.
Allenfallsige Forderungen an den Rücklaß des verstorbenen Rittmeisters Hugo Freiherrn von Sternbach von hier, sind, soweit deren Anmeldung zu den Akten nicht bereits erfolgte, binnen 14 Tagen hierorts um so gewisser geltend zu machen, als spätere Anmeldungen bei Ausschüttung der Massa nicht mehr berücksichtiget würden.
Landshut, am 24. Februar 1864.
Königliches Stadtgericht Landshut.
Schonger. Wallner, Assessor.
Kurier für Niederbayern Nr. 59. Tagblatt aus Landshut. Sonntag, den 28. Februar 1864.
Bayerische Chronik.
München, 22. März. Gestern fand in Freising die Verhandlung gegen Graf Max v. Holnstein statt, der bekanntlich vor einigen Monaten seinen Schwager Frhrn. v. Sternbach im Duell erschoß. In der öffentlichen Meinung, die unmittelbar nach dem Duell gegen den Grafen Partei ergriff, fand ein Umschlag ins Gegentheil statt, als man erfuhr, daß eine schwere Beleidigung der Familie des Grafen von Seite des Freiherrn das Duell veranlaßte, eine Beleidigung, worüber der Graf sich im Interesse der Familienehre bei seinen Vernehmungen nicht weiter verbreitete. Nach Art. 164 des Strafgesetzbuches ist derjenige mit Gefängniß von einem bis drei Jahren zu bestrafen, der seinen Gegner im Zweikampfe tödtet. Auf Verletzung dieser Bestimmung lautete die Anschuldigung, nicht aber auf den höchsten Grad des Duells, dessen sich derjenige schuldig macht, der einen so schweren Erfolg verabredet oder eine solche Art des Zweikampfes wählt, aus welcher hervorgeht, daß ein so schwerer Erfolg beabsichtiget war, ein Fall, in welchem die Strafe zwischen 3 und 10 Jahren auszumessen wäre. Der Staatsanwalt beantragte zweijährige Gefängnißstrafe in einer Festung zu erstehen. Der Vertheidiger, Dr. Henle aus München, beantragte einjährige Festungsstrafe und diesem Antrage wurde auch durch das Bezirksgericht entsprochen. Der Herr Beschuldigte selbst war nicht erschienen.
Neue Augsburger Zeitung No. 84. Donnerstag, den 24. März 1864.
Buntes.
Vor dem Bezirksgericht in Freising gelangte am 21. ds., wie bereits kurz berichtet, die Anklage gegen den erblichen Reichtsrath Grafen v. Holnstein, welcher seinen Schwager, den Rittmeister Baron Sternbach, im Duell erschossen hat, zur öffentlichen Verhandlung. Der Angeklagte war, wie die »Allg. Z.« berichtet, nicht erschienen, und für ihn der kgl. Advokat Dr. Henle aus München als Vertheidiger aufgetreten.
Graf v. Holnstein, dessen Verhör aus den Untersuchungsakten verlesen wurde, hatte die That unumwunden zugestanden und als Veranlassung der von ihm ausgegangenen Forderung eine schwere Beleidigung seiner Familie durch den Gefallenen bezeichnet. Das Gleiche geschah von Seiten des als Zeuge geladenen prakt. Arztes, Dr. Schanzenbach aus München, welcher dem Duell auf Veranlassung des Grafen v. Holnstein als Arzt und Unpartheiischer angewohnt hatte. Dasselbe fand auf fünf Schritt Barrière mit gewöhnlichen Sattelpistolen ohne Stecher und Abseher unter Beiziehung von Sekundanten statt.
Nachdem eine unmittelbar vor dem Zweikampf durch den Unpartheiischen versuchte Versöhnung der Duellanten von Beiden zurückgewiesen worden, trat auf dat Kommandowort »Marsch« Graf von Holnstein mit erhobener Pistole rasch bis an die Barrière vor, schoß auf seinen Gegner, der langsam ein Paar Schritte vorwärts gegangen war, und traf ihn mitten in die Brust, worauf derselbe mit einem lauten Aufschrei zusammenstürzte und schon nach ein Paar Sekunden verschied. Die Kugel war durch die Lungen gegangen und hatte Hauptblutleitungsgefäße in der Brusthöhle zerrissen.
Graf v. Holnstein hatte den Gefallenen noch kurz vor dessen Verscheiden zur Versöhnung an der erhobenen Rechten gefaßt und war dann selbst ohnmächtig zusammengesunken.
Das Plaidoyer drehte sich bei der sonstigen Zweifellosigkeit des Falls lediglich um die Frage: ob bei der Verabredung oder Ausführung des Zweikampfs beabsichtigt war, daß einer der Duellanten das Leben verliere; es bestand aber der kgl. Staatsanwalt Miller selbst nicht auf der Annahme eines in solcher Art erschwerten Duells und beantragte eine zweijährige, die Vertheidigung dagegen eine einjährige auf einer Festung zu erstehende Gefängnißstrafe (das Strafminimum), welch letzterem Antrag das Gericht auch beitrat.
Epheuranken. Belletristische Beilage zum Würzburger Abendblatte. Nr. 37. Samstag, den 26. März 1864.
Kirchliche Chronik.
31. Dezbr. Die katholische Geistlichkeit in München hat der Leiche des im Duell gefallenen Cuirassier-Rittmeisters, Frhrn. v. Sternbach, die Ehre und das Recht des kirchlichen Begräbnisses versagt, da besagter Duellant sich freiwillig (voluntarie et sui compos), d. h. durch eine solche actio voluntaria, die eine schwere Sünde zu begründen geeignet ist, den Tod gab.
Bamberger Pastoralblatt Nro. 13. Dienstag, den 10. Mai 1864.
Bayerische Angelegenheiten.
München, 16. Mai. Aus Anlaß des Todes des im Duell gefallenen Rittmeisters v. Sternbach hat der königl. Kammerer und quiesc. Forstmeister Freiherr v. Sternbach unter der Benennung »Hugo Freiherr v. Sternbach'sche Stiftung« zur Unterstützung, Erziehung und Ausbildung talentvoller und gesitteter Kinder armer Unteroffiziere und Soldaten des zweiten Kürassier-Regiments eine Stiftung mit einem Capital von 10,000 fl. österr. Währung errichtet und bestimmt, daß die Zinsen zu dem erwähnten Zwecke verwendet werden – zunächst für Kinder der Soldaten und Unteroffiziere, welche unter dem verstorbenen Rittmeister Hugo Freiherrn v. Sternbach in der 4. Escadron des 2. Kürassier-Regiments gedient haben. Die Stiftung hat bereits die allerhöchste Genehmigung erhalten.
(A. Abdztg.)
Süddeutsche Zeitung No. 249. Frankfurt am Main; Freitag, den 20. Mai 1864.
Militär-Fonds-Commission.
(München.)
Errichtet bei Auflösung des Oberadministrativ-Collegiums der Armee den 30. September 1822 zur Verwaltung sämmtlicher Militär-Fonds und Stiftungen mit Uebertragung des Militär-Fiscalats.
Diese Commission verwaltet dermalen:
…
m) Des Kämmerers und quiescirten Forstmeisters Adolph Freiherrn von Sternbach; laut Urkunden vom 11. Februar und 10. März 1864 hat der k. Kämmerer und quiescirte Forstmeister Adolph Freiherr von Sternbach zum Andenken seines am 27. December 1863 verstorbenen Sohnes Hugo Freiherrn von Sternbach, Rittmeisters im 2. Cuirassier-Regiment Prinz Adalbert, ein Capital von 10,000 fl. östr. W. zur Unterstützung und Erziehung talentvoller, gesitteter Kinder armer Unterofficiere und Soldaten des 2. Cuirassier-Regiments gestiftet, um diesen Kindern die Erlernung eines Handwerks oder den Besuch einer Hochschule, polytechnischen Schule oder sonstigen Lehranstalt, oder, soferne sie dem weiblichen Geschlechte angehören, die Aufnahme in eine passende Erziehungsanstalt zu ermöglichen. Die jährliche Unterstützung für ein Kind soll nicht unter 50 fl. und nicht über 150 fl. betragen. Diese Unterstützungen werden je am 27. December durch eine aus dem Commandanten des 2. Cuirassier-Regiments und den jeweiligen Escadronscommandanten desselben bestehenden Commission verliehen und sollen bei gleichen Verhältnissen die Kinder derjenigen Unterofficiere und Soldaten, welche zugleich mit dem Rittmeister Hugo Frh. von Sternbach in der 4. Escadron des 2. Cuirassier-Regiments Prinz Adalbert dienten, und nach deren Abgang die Kinder der am längsten Dienenden den Vorzug haben.
Militär-Handbuch des Königreiches Bayern. Verfßt nach dem Stande vom 17. Juni 1864.
Morgenpost.
München, 14. Juli. Graf Holnstein, welcher bekanntlich wegen des Pistolenduelles mit seinem Schwager, Grafen Sternbach, das für diesen tödlich endete, zu einjähriger Festungshaft verurtheilt wurde, hat wegen seiner »angegriffenen Gesundheit« auf einige Zeit Urlaub bekommen und befindet sich außerhalb der Festung.
Regensburger Tagblatt Nr. 193. Freitag, den 15. Juli 1864.