Ω
Dem Wohlthäter der Waisen
Herrn
Sebastian Gaigel
gest. 27. Juni 1876
die
dankbare Stadtgemeinde
München.
Ω
Gaigel, Sebastian; 1799 (Rosenheim) – 27.6.1876 (Regensburg); Pfandleiher und Stifter
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* 1799 (Rosenheim)
† 27.6.1876 (Regensburg)
Pfandleiher und Stifter
Sitzungsberichte.
Sitzung des Magistrats
vom 4. August.
Vortrag des Hrn. RR. Weber: Privatier Sebastian Gaigel in Regensburg hat in seinem Testamente vom 1. September 1861 das hiesige Waisenhaus zum Universalerben eingesetzt. Das Gesammtvermögen soll ungemindert erhalten und stets vom Magistrate der Stadt München verwaltet werden, die eine Hälfte unter dem Namen Gaigel'sche Waisenfondstiftung die andere unter dem Titel »Gaigel'scher Waisenunterstützungsfond für höhere Ausbildung«. Aus den Renten sollen arme Waisenkinder ohne Unterschied der Konfession unterstützt werden. Theologen haben an den Unterstützungen keinen Antheil. Für den Fall daß die Verwaltung der Waisenanstalt oder des Vermögens an eine geistliche Korporation oder an einen oder mehrere Geistliche überginge oder die Lehrer und Aufseher der Waisenanstalt nicht mehr vom Magistrate angestellt oder Kleriker hiezu gewählt werden oder die Zöglinge nicht mehr die Stadtschule besuchen sollten wird der ärztliche Pensionsverein als Erbe substituirt. In einem Nachtrag zu diesem Testamente werden unter Aufhebung dieser Substitution sämmtliche Schullehrer-Wittwen- und Waisenvereine Bayerns als eventuelle Erben eingesetzt. Schon im Jahre 1871 hat Privatier Gaigel als ungenanntseinwollender Schenker dem Waisenhause 20,000 Gulden zugewendet. Ueber die Grösse des Rücklasses ist im Testamente nichts enthalten. Der Testamentsexekutor gibt aber den Betrag des Vermögens auf ungefähr 200,000 fl an. Hr. Referent beantragt das Testament mit sämmtlichen Nachträgen anzuerkennen die Erbschaft dankbar zu acceptiren und mit der Rechtswohlthat des Gesetzes und Inventars anzutreten und auszusprechen daß der Magistrat mit dem Testamentsexekutor in weiteres Benehmen treten werde. Hr. MR. Dr. Näher beantragt daß dieses erhebende Testament in den wesentlichen Theilen als Zeugniß eines seltenen humanen Bürgersinnes in der Gemeindezeitung veröffentlicht werde. Hr. MR. Ostermaier fügt bei es soll der Name des Spenders an einer Tafel im Waisenhause angebracht werden. Der Antrag des Referenten wird angenommen. Hr. BM. Dr. Erhardt bemerkt noch, daß nicht bloß die Grösse des Vermögens und des Zweckes, wozu dasselbe verwendet werden soll, sondern auch die ganze Art und Weise des Denkens dieses Mannes fordere ihm die Dankbarkeit besonders zum Ausdrucke zu bringen. Zum Zeichen der Anerkennung und des Dankes erhebt sich hierauf das Kollegium von den Sitzen mit Ausnahme des Hrn. RR. Ruppert. Wir werden in der nächsten Nummer die wesentlichsten Bestimmungen dieses Testamentes zum Abdrucke bringen.
Münchener Gemeinde-Zeitung Nr. 63. 6. August 1876.
Auszug aus dem Testamente
des
Privatiers und vormaligen Inhabers der Leihanstalt Au
Sebastian Gaigel
vom 1. September 1861.
§ 2.
Da ich keine Notherben habe so ernenne ich hiemit die städtische Waisen-Anstalt in München zu meinen Universalerben.
§ 3.
Das dieser Wohlthätigkeits-Anstalt hiedurch zugehende Vermögen soll stets und ausschließlich vom Magistrate der Stadt München verwaltet und in seiner Substanz niemals angegriffen der Kapitalstock also immerhin ungemindert erhalten werden.
§ 4.
Das ganze Kapital soll in zwei gleiche Theile ausgeschieden und die eine Hälfte unter dem Namen »Gaigel'sche Waisenfond-Stiftung« die andere Hälfte unter dem Namen »Gaigel'scher Waisen-Unterstützungsfond für höhere Ausbildung« verwaltet werden.
§ 5.
Die Renten meiner »Waisenfond-Stiftung« sind für für die allgemeinen Zwecke der Waisenhaus-Anstalt Pflege und Erziehung armer Waisenkinder zu verwenden.
Da übrigens die Wohlthat meines Vermächtnisses den armen Waisenkindern aller christlichen Konfessionen ohne Unterschied oder Vorzug zugedacht ist dermalen aber im Waisenhause nur katholische Kinder aufgenommen für nicht katholische aber aus den Mitteln der Waisenanstalt an das Rettungshaus für verwahrloste Kinder protestantischer Konfession in Feldkirchen Zalung geleistet wird, so verordne ich daß die Renten aus meiner Waisenfondstiftung auch nichtkatholischen Waisen und zwar nach Maßgabe des Zalenverhältnisses der katholischen zur nicht katholischen christlichen Bevölkerung Münchens zugewendet und deshalb insolange als im Waisenhaus nicht auch akatholische christliche Waisen Aufnahme finden für deren treffende Zal an die Rettungsanstalt für verwahrloste Kinder in Feldkirchen oder dahin wo dieselben sonst verpflegt und erzogen werden soviel als diese Kinder im Waisenhaus kosten würden bezahlt werden soll.
§ 6.
Der Zweck meines »Waisen-Unterstützungsfondes für höhere Ausbildung« besteht darin daß durch dessen Renten solchen Waisen der Waisenanstalt, an welchen vorzügliche Talente für irgend ein Fach (Wissenschaft, Kunst, Technik) sich bemerklich machen, nach ihrem Austritt aus der Waisenanstalt höhere Ausbildung für ihren aus freiem innern Antrieb gewählten Beruf mittels Unterstützung ermöglicht und solchen Mädchen der Waisenanstalt, welche besondere Anlage gute Hausfrauen zu werden in sich tragen, anständige Versorgung mittells einer Aussteuer erleichtet werde.
Dabei soll kein Unterschied gelten zwischen den in dem Waisenhaus aufgenommenen Waisen und denen, für welche aus den Mitteln der Waisenanstalt anderwärts bezalt wird; auch ist es gleichgiltig ob die Qualifikation, welche zur Unterstützung aus den Renten des Fonds berechtigt noch in der Zeit wo das Waisenkind der Anstalt angehört oder erst später wahrgenommen wird.
Wenn auch ausser München geborene Waisen in die Waisenanstalt überhaupt aufgenommen werden so sollen solche Waisenkinder, welche in Rosenheim (meinem Geburtsort) geboren sind, bei gleicher Qualifikation vor Anderen die Unterstützung und Aussteuer erhalten.
Zu dieser Stiftung veranlaßte mich der Gedanke, wie manches eminente Talent verkümmert und der Welt verloren geht weil es ihm an den materiellen Mitteln zur Entwicklung gebricht. Was wäre z. B. aus unserem Frauenhofer geworden ohne jenen bekannten wunderbaren Zufall, der auf ihn aufmerksam machte?
Die Unterstützung darf nicht gereicht werden zum Studium der Theologie weil die Kirche ohnehin genug Mittel zur Heranbildung des Klerus besitzt.
§ 7.
Die Bestimmung derjenigen Waisen, welche zum Genusse einer Unterstützung beziehungsweise zum Empfang einer Aussteuer aus meinem Fond geeigenschaftet sind, steht der jeweiligen magistratischen Waisenhaus-Kommission zu. Dieselbe wird dabei vorzugsweise das Gutachten der Lehrer und Aufseher berücksichtigen, aber zugleich der Natur der Sache nach Alles benützen wodurch möglichste Gewißheit über jene Qualifikation erlangt werden kann z. B. den fraglichen Waisen selbst ausseramtlich öfter sehen und sprechen, Arbeiten desselben prüfen Sachverständige vernehmen nach Umständen auch Mitzöglinge namentlich hinsichtlich des Charakters hören u. d. m.
Da sich die fragliche Qualifikation auch erst nach dem Austritt eines Waisen aus der Anstalt bemerkbar machen kann und in diesem Falle auf eine derartige Kunde nicht minder reflektirt werden kann und dem wahrhaft Würdigen die Unterstützung beziehungsweise die Aussteuer zuerkannt werden soll, so verordne ich daß alle zwei Jahre je am 1. Juli dem Publikum in einem vielverbreiteten Blatte von der Existenz gegenwärtiger Stiftung und den Bedingungen des Anspruches an dieselbe Nachricht gegeben werde damit der magistratischen Behörde die Würdigen auch dieser Kategorie leichter bekannt werden.
§ 8.
Bei der Auswahl mögen folgende Direktiven die Waisenhaus-Kommission leiten:
1) Die Hauptbedingung der Qualifikation ist ein vorzügliches (mehr als gewöhnliches) Talent – bei Knaben zum Studium einer Wissenschaft für einen Zweig der Kunst für Mechanik ein Gewerbe bei Mädchen für den ehrwürdigen Beruf einer guten Hausfrau.
2) Mit dem vorzüglichen Talente muß aber unerläßlich zugleich ein gutes Gemüth, ein sittlicher Charakter verbunden sein wenn demselben ein Anspruch auf Unterstützung aus meinem Fond zuerkannt werden soll. Uebrigens ist es vielleicht nicht überflüssig hier darauf hinzuweisen daß diese moralischen Eigenschaften weder immer in besonders äusserlich hervortretender Frömmigkeit und gar stillem Wesen sich aussprechen noch durch das Gegentheil hievon – Abneigung gegen Frömmelei durch Lebendigkeit und eine gewisse Selbstständigkeit – ausgeschlossen sind, vielmehr gerade die letztgenannte Eigenschaft mit entschiedenen Talenten gerne verbunden ist.
3) Den Beruf eines Mädchens eine gute Hausfrau zu werden finde ich da, wo guter Verstand Klugheit hauswirthschaftlicher Sinn edles und heiteres Gemüth Sanftmuth und Seelenstärke miteinander vorhanden sind.
§ 9.
Die Unterstützung, welche aus dem Fond gewährt wird, soll nicht unter 150 fl. und nicht über 500 fl. jährlich, die Aussteuer, welche am nächsten Tage nach geschlossener Ehe auszubezalen ist, mindestens 500 fl., darf aber wenn der Fond es ohne Verkürzung anderer bestehender Ansprüche erlaubt auch bis zu 1000 fl. betragen.
Zwischen den nebenbezeichneten Grössen wird die Unterstützung alljährlich die Aussteuer in jedem gegebenen Falle je nach dem Bedürfniß des Würdigen und der Natur des Faches, in welchem er sich ausbildet, auch mit Rücksicht auf zweckmässige Reisen oder Benützung auswärtiger Bildungsanstalten nach den jeweiligen Kräften des Fondes von der Waisenhaus-Kommission ermessen und zuerkannt.
§ 10.
Die Unterstützung währt, den im folgenden Paragraph bezeichneten Fall ausgenommen solange bis der Unterstützte in seinem Fache so vollständig ausgebildet ist daß er sich darin seinen Unterhalt verschaffen kann, worüber unter allenfallsigen Beirath von Sachverständigen die Waisenhaus-Kommission entscheidet.
§ 11.
Ebendieselbe wird die Unterstützten beziehungsweise Auszusteuernden nach Thunlichkeit überwachen.
Sollte sich zeigen daß das bei Zuerkennung der Unterstützung beziehungsweise Aussteuer vorausgesetzte vorzügliche Talente nicht wirklich vorhanden ist oder sollte sich der Unterstützte oder die Auszusteuernde durch schlechte Handlungen oder Unsittlichkeit der Wohlthat unwürdig machen so ist die Unterstützung sofort einzuziehen oder der Anspruch auf die Aussteuer verwirkt.
§ 12.
Da vorzügliche Talente selten sind und der blossen Mittelmässigkeit die Wohlthat meiner Stiftung nicht zugewendet werden soll so ist wahrscheinlich daß ein großer Theil der Renten übrig bleibt. Diese Rentenüberschüsse sollen dem Kapitalstock meines Unterstützungsfondes so lange einverleibt werden bis dieser Fond sich auf den Betrag von Achtzigtausend Gulden erhöht haben wird, von diesem Zeitpunkte an aber sollen alle jährlichen Rentenüberschüsse des Unterstützungsfondes der Gaigel'schen Waisenfond-Stiftung zufallen und deren Kapitalstock damit vermehrt werden.
§ 15.
Bei Abfassung dieses meines letzten Willens insbesondere bei der in dessen § 2 enthaltenen Erbseinsetzung hatte ich die dermaligen Verhältnisse und Einrichtungen der städtischen Waisen-Anstalt zu München vor Augen namentlich daß obwohl durch die Uebereinkunft zwischen dem Magistrat und dem Orden der englischen Fräulein zu Nymphenburg vom 17. März 1861 über die Erziehung und Pflege der Zöglinge der Waisenanstalt und die Führung der Hauswirthschaft in derselben diese Anstalt einen theilweisen klerikalen Charakter erhalten hat doch dieselbe durch den Magistrat überwacht das Vermögen der Waisen-Anstalt ausschließlich von dieser Behörde verwaltet wird der Lehrer und der Aufseher der Waisenknaben keine Kleriker sind und nur vom Magistrat angestellt werden endlich die Zöglinge des Waisenhauses die allgemeinen Stadtschulen besuchen.
Eine Aenderung in diesen faktischen Verhältnissen oder auch nur in einem einzelnen der oben aufgeführten Punkte, wodurch etwa dem Klerus ein grösserer Einfluß in irgend einer Beziehung auf die Waisen-Anstalt eingeräumt, das geistliche Element in derselben verstärkt würde, wäre mit dem Sinne, in welchem ich die Waisen-Anstalt zu meinem Erben einsetzte, in Widerspruch. Ich möchte daher wenn dieser Fall einträte das der Waisenanstalt hinterlassene Vermögen nicht weiter zu dem Zwecke verwendet wissen.
Von diesem Standpunkte ausgehend verfüge ich folgende bedingte sohin lediglich eventuelle fideikommissarische Substitution:
Ich substituire nemlich der städtischen Waisen-Anstalt in München
den ärztlichen Pensionsverein für Bayern in München als meinen fideikommisiarischen Universalerben in der Art daß die städtische Waisenanstalt verbunden sein soll das ganze Vermögen meiner beiden Stiftungen wie es als Kapital und eingegangene Renten vorliegen wird an den ärztlichen Pensions-Verein abzutreten und hinauszugeben wenn einer oder mehrere der nachbezeichnelen Fälle eintreten sollten nemlich:
wenn auch die Ueberwachung der Waisenanstalt oder die Verwaltung ihres Vermögens ganz oder theilweise an eine geistliche Korporation oder an einen oder mehrere Geistliche überginge oder wenn Lehrer und Aufseher der Knaben nicht mehr vom Magistrate angestellt oder Kleriker dazu gewählt werden sollten oder wenn die Zöglinge des Waisenhauses nicht mehr die allgemeinen Stadtschulen besuchen würden und alsdann deren Unterricht (den der Religion ausgenommen) nicht von Laien ertheilt werden sollte.
Es würde mir da die Sorge für die Waisen meine Grundidee ist sehr leid thun wenn auf solche Weise mein ihnen zugedachtes Vermögen für sie verloren ginge. Ich erkläre offen daß ich durch die Substitution nur nach meinen Kräften dem Eintritt einer der angeführten Bedingungen vorbeugen will weil ich einerseits dafür halte daß klösterliche Erziehung die Waisen, welche sich in ihrer künftigen Stellung durch Mühen, Leiden durchringen deshalb aber praktische thatkräftige Menschen werden sollen, hiezu auszubilden ungeeignet ist, wobei ich zwischen wahrer Religiosität und kirchlicher Richtung wohl unterscheide, anderseits die Neuzeit das unermüdete Streben der Kirche erkennen läßt das heranwachsende Geschlecht unter ihren ausschließlichen Einfluß und die Disposition über grosse Geldmittel in ihre Hand zu bekommen.
Regensburg am 1. September 1861.
Nachtrag zu vorstehendem Testamente.
Am 19. Juli 1870.
§ 1.
In § 15 meines Testamentes babe ich der städtischen Waisen - Anstalt in München für einen dort genau bestimmten Fall, der jedoch jetzt wohl kaum mehr zu befürchten sein dürfte, den ärztlichen Pcnsionsverein für Bayern in München fideikommissarisch substituirt. Diese Substitution hebe ich hiemit in Ansehung des substituirten Vereins auf und substituire anstatt seiner sämmtliche Schullehrer- Wiltwen- und Waisen - Unterstützungsoereiue für die einzelnen Kreise des Königreichs Bayern so daß diese Vereine (und nicht der ärztliche Pensions-Verein) unter der Voraussetzung des § 15 als fideikommissarischcr Erbe meinen Rücklaß erhalten sollen.
Münchener Gemeinde-Zeitung Nr. 64. 10. August 1876.
Bayerisches und Lokales.
(Ein Denkmal) Der verstorbene Privatier Sebastian Gaigel, welcher dem hiesigen Waisenhause bekanntlich eine großartige Stiftung gemacht hat, hat u. A. letztwillig auch verlangt, daß ihm auf Gemeindekosten auf hiesigem Friedhofe ein Denkmal gesetzt und das Grab erhalten werde. Die Gemeindekollegien hatten für das Denkmal 3000 Mk. bestimmt. Es sind nun einige Pläne eingereicht worden, deren Ausführung aber durchgängig jenen Betrag, zum Theil sehr bedeutend überschreiten würde. Das Collegium beschloß daher heute, die für das Denkmal aufzuwendende Summe von 3000 auf 5000 M. zu erhöhen und die Frist zur Einreichung von Plänen noch auf 4 Wochen zu erstrecken. Herr Magistratsrath Dr. Hermann von Schmied sprach dabei den Wunsch aus, daß das Denkmal kein gewöhnlicher Leichenstein, sondern mehr eine figürliche Darstellung mit Bezug auf die Sache werden möge.
Neue Volks-Zeitung Nr. 110. Mittwoch, den 16. Mai 1877.
Sitzung des Magistrats
vom 23. November.
Vortrag des Hrn. RR. Weber: Der Etat der Seb. Gaigel'schen Stiftung für 1878 wird nach dem Antrage des Referenten festgesetzt. In dem Testamente des Sebastian Gaigel ist dem Erben die Verpflichtung auferlegt, das Grab der Aeltern des Erblassers in Rosenheim zu erhalten. Dasselbe ist mit einem einfachen Denkmal geschmückt. Der Magistrat Rosenheim hat eine neue Leichenackerordnung festgestellt, hiernach ist die Grabstätte anzukaufen. Der Verwaltungsausschuß beantragt, um 75 Mark das Grab auf die Dauer von 40 Jahren anzukaufen und den Magistrat Rosenheim zu ersuchen, die Zierung des Grabes um die im Etat eingesetzte Summe von 20 Mark zu vermitteln. Der Antrag wird genehmigt.
Münchener Gemeinde-Zeitung Nr. 94. 25. November 1877.
Bekanntmachung.
Den Gaigel'schen Waisenunterstützungsfond betr.
Der verstorbene Privatier Herr Sebastian Gaigel hat in seinem Testamente vom 1. September 1861 nachfolgende Bestimmungen getroffen:
§ 6.
Der Zweck meines »Waisen-Unterstützungsfonds für höhere Ausbildung« besteht darin, daß durch dessen Renten solchen Waisen der Waisenanstalt, an welchen vorzügliche Talente für irgend ein Fach (Wissenschaft, Kunst, Technik) sich bemerklich machen, nach ihrem Austritt aus der Waisenanstalt höhere Ausbildung für ihren aus freiem inneren Antrieb gewählten Beruf mittels Unterstützung ermöglicht, und solchen Mädchen der Waisenanstalt, welche besondere Anlage, gute Hausfrauen zu werden, in sich tragen, anständige Versorgung mittels einer Aussteuer erleichtert werde. Dabei soll kein Unterschied gelten zwischen den im Waisenhaus aufgenommen Waisen und denen, für welche aus den Mitteln der Waisenanstalt anderwärts bezahlt wird; auch ist es gleichgiltig, ob die Qualification, welche zur Unterstützung aus den Renten des Fonds berechtigt noch in der Zeit, wo das Waisenkind der Anstalt angehört oder erst später wahrgenommen wird.
§ 8.
Bei der Auswahl gelten folgende Directiven:
1) Die Hauptbedingung der Qualification ist ein vorzügliches (mehr als gewöhnliches) Talent, bei Knaben zum Studium einer Wissenschaft mit Ausschluß der Theologie, für einen Zweig der Kunst für Mechanik, ein Gewerbe, bei Mädchen für den ehrwürdigen Beruf einer guten Hausfrau.
2) Mit dem vorzüglichen Talente muß aber unerläßlich zugleich ein gutes Gemüth, ein sittlicher Character verbunden sein, wenn demselben ein Anspruch auf Unterstützung aus meinem Fond zuerkannt werden soll.
3) Den Beruf eines Mädchens, eine gute Hausfrau zu werden, finde ich da, wo guter Verstand, Klugheit, hauswirthschaftlicher Sinn, edles und heiteres Gemüth, Sanftmuth und Seelenstärke miteinander vorhanden sind.
Alle Jene, welche sich auf Grund vorstehender Stiftungsbestimmungen um eine Unterstützung bewerben wollen, werden eingeladen, ihr Gesuch mit den nöthigen Zeugnissen belegt, beim unterfertigten Stadtmagistrate einzureichen.
Dabei wird bemerkt, daß die einkommenden Gesuche im Laufe des Monats September heurigen Jahres verbeschieden werden.
Am 1. Juli 1878.
Magistrat der kgl. Haupt- und Residenzstadt München.
Bürgermeister:
Dr. Erhardt.
Stadelmann, Secr.
Münchener Gemeinde-Zeitung Nr. 53. 4. Juli 1878.
Oeffentliche Sitzung der Gemeinde-Bevollmächtigten
vom 24. Juli.
Bezüglich des Seb. Gaigel'schen Monumentes im Campo santo des südlichen Friedhofes, hat das diesseitige Collegium bekanntlich jüngst den Magistrat um Aufschluß über die so lange verzögerte Errichtung desselben ersucht. Letzter hat nun als Antwort die betr. Registratur eingesendet, welche Hr. Referent Reinfelder verliest und hierauf über die in dieser Angelegenheit erfolgten Magistratsbeschlüsse referirt. Der erste betrifft die Erhöhung des für das Denkmal zu zahlende Honorares von 5000 auf 10,000 M., welchem Beschlusse zwar beigetreten wird, nicht aber dem weiteren, daß diese 5000 M. aus den Ueberschüssen der Rente der Gaigel'schen Waisenhausstiftung entnommen werden sollen. Der Ausschuß erkennt dies als der Stiftungsurkunde zuwiderlaufend und weiter handele es es sich hier um eine dem Stifter von Seite der Gemeinde zu machende Ehrung, deren Kosten also auch von der Gemeinde zu tragen seien. Der Ausschußantrag geht daher dahin, den Magistratsbeschluß abzulehnen und zu beantragen, daß jene 5000 M. in den nächstjährigen Gemeinde-Etat und zwar in das Kapitel »Ehrungen« eingesetzt werden. Dieser Ausschußantrag wird nach einigen Debatten ebenfalls angenommen.
Bayerischer Kurier No 206. Freitag, den 26. Juli 1878.