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Das Grab ist nicht erhalten
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Stopfer, Josef; – 18.5.1850 (München), 30 Jahre alt, Tod durch öffentliche Hinrichtung; Tuchmachergeselle, Todesurteil wegen Raubmordes an Prof. Schwarz in München
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† 18.5.1850 (München), 30 Jahre alt, Tod durch öffentliche Hinrichtung
Tuchmachergeselle, Todesurteil wegen Raubmordes an Prof. Schwarz in München
Geschichtliche Darstellung
des
Verbrechens
des
Joseph Stopfer
aus München.
Joseph Stopfer, lediger Tuchmachergeselle aus München, welcher heute die Todesstrafe erlitt, hat schon von früher Jugend an Hang zum Müssiggange und zum Diebstahle gezeigt. Er wurde deshalb vom Jahre 1831 – seinem 13ten Lebensjahre – an vielfältig mit polizeilichen Züchtigungen belegt, und zuletzt, da er durch diese nicht gebessert wurde, in den Jahren 1838 und 1839 zweimal in das Zwangsarbeitshaus abgeliefert.
Nachdem er schon vorher wiederholt in strafrechtlicher Untersuchung wegen Diebstahls sich befunden hatte, wurde er im Jahre 1842 wegen eines ausgezeichneten Diebstahls zu sechsjähriger Arbeitshausstrafe verurtheilt.
Während der Erstehung dieser Strafe entsprang er dreimal aus der hiesigen Strafanstalt, gerieth wegen eines zur Zeit seiner ersten Entweichung verübten ausgezeichneten Diebstahls neuerdings in strafrechtliche Untersuchung, und setzte auch nach seiner Entlassung aus dem Straforte, welche am 30. August 1848 erfolgte, seinen früheren verbrecherischen Lebenswandel fort.
Zu Ende des Monats Februar vorigen Jahres lernte er dahier den ledigen Goldschlägergesellen Ludwig Dantinger aus Giesing kennen, trieb sich mit demselben müssig herum, und spähte mit dessen Beihilfe in verbrecherischer Absicht die Wohnung des Gymnasialprofessors und Kanonikus am Stifte St. Cajetan, Johann Baptist Schwarz dahier aus, von welchem er in seiner Jugend Unterstützungen genossen hatte.
Am 11. März vorigen Jahres Vormittags um ½9 Uhr drangen dann Joseph Stopfer und Ludwig Dantinger nach vorgängiger Verabredung in die Wohnung des genannten Priesters mittelst Einbruches durch ein Stiegen-Fenster ein.
Sie trafen den Professor Schwarz allein zu Hause, warfen ihn zu Boden, schnitten ihm mit einem von ihnen bereits mitgebrachten Messer den Hals ab, und entwendeten gegen 30–40 Gulden an baarem Gelde, zwei Taschenuhren, einen blautuchenen Mantel, in welchem sich ein Beichtbuch befand und einen silbernen Schlüsselhacken.
Die Mörder entfernten sich noch vor 9 Uhr Vormittags aus dem Hause und als die Schwester des Professors Schwarz, Josepha Schwarz, kurz nach 9 Uhr nach Hause kam, fand sie die bereits erstarrte Leiche ihres Bruders im Arbeitszimmer mit dem Rücken auf dem Boden liegend.
Bei der gerichtlichen Besichtigung der Leiche ergab sich, daß die dem Professor Schwarz beigebrachte Schnittwunde sämmtliche Weichtheile des Halses bis auf den Wirbelknochen durchdrungen hatte, und nothwendig tödtlich gewesen.
Joseph Stopfer und Ludwig Dantinger wurden, als dieser That verdächtig, alsbald in Untersuchung gezogen und in der Schwurgerichtssitzung für Oberbayern am 14. März dieses Jahres abgeurtheilt.
Beide Angeklagte wurden von den Geschwornen des Verbrechens des qualifizirten Mordes für schuldig erkannt, und auf dem Grunde dieses Wahrspruches von dem Schwurgerichtshofe zur Todesstrafe verurtheilt.
(Artikel 142, 146 und 147 Theil I. des Strafgesetzbuches.)
Der oberste Gerichtshof, welcher das Urtheil sowohl in Folge der von Joseph Stopfer erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, als auch von Amtswegen gemäß Artikel 233 des Strafprozeßgesetzes vom 10. November 1848 zu prüfen hatte, fand weder in dem gegen die Angeklagten durchgeführten Strafverfahren, noch in dem gegen sie erlassenen Strafurtheile einen Nichtigkeitsgrund.
Seine Majestät der König haben hierauf die rechtskräftig erkannte Todesstrafe in Ansehung des Ludwig Dantinger, welcher zur Zeit des verübten Verbrechens erst 19 Jahre alt und vorher noch nie einer strafrechtlichen Untersuchung unterlegen war, allergnädigst in Kettenstrafe zu mildern geruht, in Ansehung des Stopfer aber erklärt, daß zur Begnadigung desselben kein hinreichender Grund gefunden worden sei.
Demzufolge wurde heute Vormittags dahier das Todes-Urtheil an Joseph Stopfer durch öffentliche Enthauptung mit dem Schwerte vollzogen.
München den 18. Mai 1850.
Königliches Kreis- und Stadtgericht München.
Der königliche Direktor
Steyrer.
Weichsler, Assessor.
Seibold, Aktuar.
Geschichtliche Darstellung des Verbrechens des Joseph Stopfer aus München. München, den 18. Mai 1850.